Regeln im Umgang mit Zäunen

Seit dem 1. Oktober 2021 gelten im Kanton St.Gallen neue Bestimmungen für Zäune im Lebensraum wildlebender Tiere. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere Tierhalter, Bewirtschafter und Grundeigentümer.

Zaun
Blaue Zäune und Weidenetze werden von Tieren besser wahrgenommen. Bild: Sven Baum-gartner/LZSG

Die neuen Bestimmungen sind Bestandteil des kantonalen Jagdgesetzes. Auch wenn diese bereits 2021 Jahres in Kraft traten, tauchen immer wieder Fragen auf: Welche Zäune betrifft es und wer ist verantwortlich? Aus diesem Grund hat das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) ein Merkblatt erstellt, welche die Regeln, Vorschriften und Verbote verständlich erklären. Auf diesem Merkblatt sind nachfolgende Regeln aufgeführt.

Wer ist verantwortlich?

Wer einen Zaun nutzt, respektive erstellt oder das Land besitzt, auf dem der Zaun steht, ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften. Dies sind in der Regel die Tierhalter, Bewirtschafter und Grundeigentümer. Für jene, die sich nicht daranhalten, fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen diese Regeln verstossen, können mit bis zu 20’000 Franken gebüsst werden. Auch wer Zäune im Wald aufstellen möchte, braucht zum einen gute Gründe und zum anderen die Zustimmung des Kantonsforstamtes. Als Gründe respektive Bedingungen sind die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, insbesondere zum Schutz wertvoller Lebensräume von Tieren und Pflanzen, zur Waldverjüngung oder zum Schutz vor Gefahren akzeptabel.

Allgemeine Regeln für Zäune

Wo Zäune den Zugang zu einem Wald dauerhaft einschränken, sind Durchgänge für Wildtiere einzurichten. Diese Durchgänge kann man dann öffnen, wenn keine Tiere auf der Weide sind. Der Durchgang soll eine Grösse aufweisen, die den örtlichen Verhältnissen angepasst ist und seine Funktion erfüllen kann. Als Richtwert wird pro 100 Meter Zaunlänge eine Durchgangsbreite von fünf bis zehn Metern empfohlen.

Lässt sich nicht mehr herausfinden, wer den Zaun aufgestellt hat oder ist deren Eigentum bestritten, sind gemäss Art. 670 des Zivilgesetzbuches die Grenzvorrichtungen vermutungsweise im Miteigentum beider, wenn sie auf der Grenze stehen. Entsprechend sind beide Grundeigentümer für deren Abbruch verantwortlich. anjf.

Wer einen Zaun aufstellt, muss den Zaun auch unterhalten. Das heisst, die Drähte, Litzen und Netze müssen gespannt sein. Wildtiere nehmen Blau als Farbe besser wahr. Es ist daher von Vorteil, eine blaue Litze oder ein blaues Weidezaunnetz zu verwenden. Man kann aber auch blaue Flatterbänder anbringen oder blaue Warnbänder einflechten. Wenn jemand noch ein oranges Netz benutzt oder den Zaun nicht schön gespannt hat, wird nicht gebüsst, er muss aber gut sichtbar markiert sein.

Zaun
Wildtiere können sich in Flexinetzen verheddern und zu Tode kommen. Eine regelmässige Kontrolle der Netze ist daher zwingend. Bild: anjf.

Wer jedoch den Zaun unter Strom stellt, wenn keine Tiere auf der Weide sind, riskiert gebüsst zu werden. Es dürfen nur Zäune unter Strom stehen, wenn die eingezäunte Fläche auch mit Tieren beweidet wird oder die Kulturen vor dem Eindringen von Wildtieren geschützt werden. Diese Regel gilt für alle Zäune. Auch die nächsten Bestimmungen müssen zwingend eingehalten werden.

Vorschriften für Zauntypen

Der Stacheldraht im Sömmerungsgebiet ist nur zulässig für Rindviehweiden, die bereits bisher mit Stacheldraht eingezäunt waren. Die Stacheldrähte sind ausserhalb der Sömmerungszeit abzulegen. Die flexiblen Weidenetze (Flexinetze), die man in der Regel für Schafe und Ziegen verwendet, dürfen frühestens acht Tage vor Weidebeginn aufgestellt werden. Sie müssen auch acht Tage nach dem letzten Weidetag wieder abgeräumt werden. Eine regelmässige Kontrolle ist von grosser Wichtigkeit: Wildtiere, wie auch Nutztiere können sich in diesen Netzen verfangen. Verfangene Wildtiere sind unverzüglich der Jagdgesellschaft oder dem Wildhüter zu melden.

Neue Verbote

Wird ein Zaun dauerhaft nicht benötigt, muss er weg. So ist der Verantwortliche dazu verpflichtet, den Zaun abzuräumen, auch wenn der Zaun früher einmal bewilligt wurde. Es spielt dabei keine Rolle, um welche Art Zaun es sich dabei handelt: Nicht mehr benötigte Zäune müssen bis Ende September 2025 entfernt werden. Zäune aus Stacheldraht (bestehende und Neuanlagen) sind ausserhalb des Sömmerungsgebiets verboten. Jene Tierhalter, Bewirtschafter und Grundstückbesitzer, die ausserhalb des Sömmerungsgebiets ihre Weiden mit Stacheldraht einzäunten, haben ebenfalls bis 30. September 2025 Zeit, diese zu entfernen. Stacheldraht ist nur noch zulässig für den Schutz von beispielsweise Bäume, Brunnen oder Schutzobjekte. Das Militär und die Polizei dürfen Stacheldraht für ihre Zwecke verwenden.

Verboten ist auch das Erstellen eines neuen Zauns aus Stacheldraht im Sömmerungsgebiet. Zugelassen ist lediglich ein Ersatz von bestehenden Stacheldrahtzäunen auf Rindviehweiden im Sömmerungsgebiet.

Das Merkblatt «Zäune im Lebensraum wildlebender Tiere» kann beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) unter 058 229 39 53,  info.anjf@sg.ch oder beim St.Galler Bauernverband (SGBV) unter 071 394 60 10, info@bauern-sg.ch bestellt werden. Der Flyer ist auch online auf www.bauern-sg.ch aufgeschaltet.

 

Zäunen
Wird ein Zaun dauerhaft nicht benötigt, muss er weg. Bis September 2025 haben die Verantwortlichen Zeit zum Wegräumen. Bild: anjf.

Regeln im Umgang mit den Zäunen

-Zaun darf nur unter Strom stehen, wenn Tiere auf der Weide sind
-Bei Zäunen am Wald einen Durchgang öffnen, wenn keine Nutztiere auf der Weide sind
-Stacheldraht im Sömmerungsgebiet ist nur zulässig für Rindviehweiden und nur dort, wo es bisher schon einen Stacheldraht gab
-Stacheldraht ausserhalb der Sömmerungszeit ablegen
-Stacheldraht ist ausserhalb des Sömmerungsgebiets verboten
-Weidenetze zeitnah aufstellen und abräumen
-Nicht benötigte Zäune sind bis Ende September 2025 zu entfernen
-Zäune sind verboten, wenn sie den Wild-Lebensraum unverhältnismässig stören

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