Infos zur Grundkontrolle Tierhaltung im Jahr 2024

Die Grundkontrollen Tierhaltung sind bereits im Gange. Im Auftrag von staatlichen Stellen und privaten Organisationen führt der Kontrolldienst KUT die Kontrollen durch.

Das Rindvieh muss auch im Winter Auslauf haben. Bild: Erika Berger
Das Rindvieh muss auch im Winter Auslauf haben. Bild: Erika Berger

Der Umfang der Grundkontrolle Tierhaltung richtet sich nach der aktuell gültigen Direktzahlungsverordnung (DZV), weiteren gesetzlichen Vorgaben (Tierschutz) sowie den Richtlinien der privaten Organisationen (QM-Fleisch, IP-Suisse etc.). Im Bereich Tierschutz sind keine Änderungen zum Vorjahr bekannt.

Inspektionsbescheinigung neu

Nach jeder Kontrolle wird dem Bewirtschafter eine Inspektionsbescheinigung mit dem Ergebnis zugestellt. Ab 2024 wird diese neu im Agriportal unter «Meine Dokumente» zur Verfügung stehen. Der Bewirtschafter wird per Mail benachrichtigt, sobald die Bescheinigung hochgeladen ist. Inspektionsbescheinigungen mit festgestellten Mängeln werden weiterhin per Post zugestellt.

Winterauslauf Rindvieh

Für den Winterauslauf hat die Qualität des Bodens besondere Bedeutung. Unbefestigte Flächen wie Schnitzelausläufe oder Weiden sind vielerorts problematisch. Häufige Niederschläge oder steigende Temperaturen verwandeln solche Flächen in für Tiere ungeeigneten Morast. Deshalb sind befestigte Flächen wie der Hofplatz, die Fläche auf der Güllegrube oder ein eigens erstellter Laufhof besser geeignet. Nicht permanent zugängliche Laufhöfe müssen breitflächig über die bewachsene Bodenschicht oder in den Güllebehälter entwässert werden. Es darf kein punktueller Abfluss von Gülle oder Harn ins Gelände, in Oberflächengewässer oder in Regenabwasserleitungen erfolgen. Beim Laufhof ist besonders auf einen trittsicheren Boden zu achten. Nur dann können die Tiere ihr natürliches Verhalten ohne Verletzungsrisiko ausleben. Vereiste Laufhofflächen können mit Einstreuen von Sand oder Sägemehl trittsicherer gemacht werden.

Tierkategorie Rinder

Für den Winterauslauf bei der Tierkategorie Rinder gelten unterschiedliche Vorgaben. Dies gilt es zu beachten, je nachdem, in welchem Programm die Tiere angemeldet sind:

Winterauslauf nach Tierschutz:
Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen während der Winterfütterungsperiode (1. November bis 30. April) an 30 Tagen Auslauf erhalten. Dabei dürfen sie höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf muss in einem Auslaufjournal eingetragen werden.

Winterauslauf RAUS:
Vom 1. November bis zum 30. April muss Tieren der Rindergattung an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden.

Winterauslauf Weidebeitrag:
Die Anforderungen beim Weidebeitrag sind höher. So müssen Tiere, die beim Weidebeitrag angemeldet sind, vom 1. November bis zum 30. April an mindestens 22 Tagen pro Monat auf eine Auslauffläche oder eine Weide.

Nährstoff- und GMF-Bilanz

Bei der Kontrolle 2024 muss eine abgeschlossene Nährstoffbilanz 2023 vorliegen. Damit wird der Nährstoffhaushalt des Betriebes dokumentiert. Der Kontrolldienst KUT möchte Landwirte auf das Angebot für die Berechnung der Nährstoff- und GMF-Futterbilanzen hinweisen. Es soll möglichst frühzeitig mit dem Kontrolldienst KUT Kontakt aufgenommen werden. An dieser Stelle wird nochmals auf die Änderung 2024 hingewiesen. Der Fehlerbereich Stickstoff und Phosphor fällt für die Nährstoffbilanz 2024 weg. Es gilt überall die 100-Prozent-Limite. Die Düngung 2024 auf dem Betrieb sollte überprüft und nötigenfalls eine Planbilanz berechnet werden. kut.

Weitere Infos
Für Fragen steht der Kontrolldienst KUT zur Verfügung: Kontrolldienst KUT, Flawil, 071 394 60 13, info@kontrolldienstkut.ch kut.

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