Ein attraktives Steuerplanungsinstrument

Wird die selbstständige Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben, gilt es vieles vorab zu klären. So auch die steuerlichen Gegebenheiten. Mit der privilegierten Besteuerung der Liquidationsgewinne will man Steuerbelastungen senken.

Beim Verkauf berechnet sich der Liquidationsgewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis. Bild: pixabay
Beim Verkauf berechnet sich der Liquidationsgewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis. Bild: pixabay

Steht die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs vor der Tür, gibt es viele Fragen zu klären und viele Aspekte zu beachten. Ein spezielles Augenmerk ist dabei den Fiskalfolgen zu schenken.

Mit der Unternehmenssteuerreform II von 2008 wurde für Selbstständigerwerbende ein Instrument geschaffen, um die Steuerbelastung aus der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu senken. Das Ganze nennt sich die privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Unter Liquidationsgewinne fallen zum Beispiel der Gewinn aus dem Verkauf des Hofs und des Inventars. Ein Gewinn entsteht auch nur dann, wenn der Verkaufspreis höher liegt als der Buchwert. Diese Differenz wird auch stille Reserven genannt und entsteht vor allem durch übermässige Abschreibungen. Wird nun die Selbstständigkeit aufgegeben, werden diese stillen Reserven aufgelöst und getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Das ist aus steuerlicher Sicht attraktiv. Um in den Genuss der privilegierten Besteuerung zu kommen, muss der Steuerpflichtige gewisse Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss das Mindestalter von 55 Jahren erreicht worden sein und zum anderen muss die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben werden. Muss der Betrieb infolge einer Invalidität aufgegeben werden, kann der Liquidationsgewinn auch privilegiert besteuert werden, wenn das Mindestalter noch nicht erreicht wurde. Eine Invalidität liegt vor, wenn wegen einer andauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet werden. Eine privilegierte Besteuerung ist auch für Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften, zum Beispiel einer Betriebsgemeinschaft, möglich.

Berechnung und Bestandteile

Für die Berechnung des Liquida- tionsgewinns sind zwei Szenarien zu unterscheiden. Zum einen der Verkauf und zum anderen die Überführung ins Privatvermögen. Beim Verkauf berechnet sich der Liquidationsgewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis des veräusserten Inventars und der Liegenschaften. Liegt der Verkaufspreis über den Anlagekosten, unterliegt dieser Teil bei landwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer und ist nicht Teil des Liquidationsgewinns. Bei einer Überführung werden in der Regel sämtliche kumulierten Abschreibungen auf den Liegenschaften als stille Reserven zum Liquidationsgewinn gezählt. Zum Liquidationsgewinn zählt auch der Gewinn vom Inventar oder der Maschinen, der verkauft oder ins Privatvermögen überführt wird. Wird das Inventar über einen längeren Zeitraum liquidiert, so kann nur der Liquidationsgewinn aus den letzten zwei Geschäftsjahren privilegiert besteuert werden. Doch vom Liquidationsgewinn können noch die Verkaufskosten abgezogen werden. Der Liquidationsgewinn unterliegt der AHV-Beitragspflicht. Deshalb wird für die Berechnung des Liquidationsgewinns bereits der mutmassliche AHV-Beitrag vom Gewinn abgezogen.

Keine Landwirtschaftsfläche

Werden Grundstücke in der Bauzone ins Privatvermögen überführt, so gilt grundsätzlich die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert als Liquidationsgewinn (Art. 18a Abs. 1 DBG). Hier besteht die Möglichkeit, die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Differenz zwischen Anlagekosten und Verkehrswert) aufzuschieben (BGE-Urteil 2C_332/2019 vom 9. März 2020) und erst beim Verkauf der Liegenschaft zu besteuern. Allerdings wird dieser Gewinn als ordentliches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. In manchen Kantonen ist auch eine spätere privilegierte Besteuerung des Wertzuwachsgewinns möglich, wenn diese nicht bereits auf den wiedereingebrachten Abschreibungen zum Zeitpunkt der Überführung angewendet wurde.

Berechnung der Steuer

Da Selbstständigerwerbende häufig keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind, kann ein Teil des Liquidationsgewinns als sogenannter fiktiver Einkauf zum Vorsorgetarif besteuert werden. Um die Höhe des fiktiven Einkaufs zu berechnen, werden die Einkommen aus der Selbstständigkeit der letzten fünf Jahre herangezogen. Dieser fiktive Einkauf kann geltend gemacht werden, solange das Höchstalter gemäss BVG für einen Einkauf noch nicht überschritten ist. Der restliche Liquidationsgewinn wird bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des massgebenden Satzes besteuert, zu mindestens zwei Prozent.

Vorsicht bei Verpachtung

Die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Aufgrund einer neuen Rechtsprechung haben einige Kantone die Steuerpraxis angepasst. Den Bundesgerichtsentscheid interpretieren einige Kantone so, dass im Zeitpunkt der Verpachtung die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird und darum nur zum Verpachtungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung erfüllt sind. Gemäss der neuen Praxis muss geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Verpachtung auch die Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen überführt werden sollten, damit von der privilegierten Abrechnung allfälliger Überführungsgewinne profitiert werden kann.

 

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