Bei einem Todesfall gibt es vieles zu erledigen
Stirbt der Lebenspartner, beginnt nicht nur der Trauerprozess. Im Hintergrund muss einiges erledigt werden. Es müssen auch viele Entscheidungen getroffen werden.
Wenn der Lebenspartner stirbt, tritt eine emotionale Extremsituation ein, mit welcher der/die Hinterbliebene zurechtkommen muss. Gleichzeitig müssen viele Entscheidungen getroffen werden. Innert zwei Tagen steht der Gang zum Bestattungsamt an, bei dem besprochen wird, ob der Verstorbene seiner Konfession gemäss kirchlich bestattet wird. Wenn ja, stellt das Bestattungsamt den Kontakt zur zuständigen Pfarrperson her und der Beerdigungstermin wird festgelegt.
Rechtlich gesehen, gibt es zwei Formen der Bestattung: die Erdbestattung in einem Sarg oder die Feuerbestattung (Kremation), bei der die Überreste nach der Einäscherung in einer Urne beigesetzt werden. Während es in Deutschland verboten ist, die Urne nach Hause zu nehmen, ist dies in der Schweiz gestattet.
Ruhe in Frieden
Wird die Urne selbst bestattet, gibt es einiges zu berücksichtigen. Im eigenen Garten oder auf einem Privatgrundstück (mit Einwilligung des Besitzers) ist es grundsätzlich erlaubt. Auch ist es erlaubt, die Asche in der Natur zu verstreuen. Verboten ist es allerdings, die Urne in einem Gewässer zu versenken. Beim gewählten Ort der Bestattung sollte bedacht werden, ob der Verstorbene wirklich seine Ruhe findet. Wird die Urne im Garten vergraben, wie geht es den Hinterbliebenen, wenn sie immer an die Grabstelle schauen? Was passiert, wenn das Haus verkauft wird? Auch das Verstreuen der Asche darf nicht unterschätzt werden: Bei einer erwachsenen Person handelt es sich um zwei bis drei Liter Asche.
Bankkonto gesperrt
Besitzen die beiden Ehepartner ein gemeinsames Bankkonto, steht nun ein Engpass bevor. Denn sobald die Bank vom Todesfall erfährt, sperrt sie in der Regel das Konto. Die Sperrung wird erst aufgehoben, wenn die Hinterbliebenen eine gebührenpflichtige Erbbescheinigung vorlegen, die nur von den Erben beim Amtsnotariat verlangt werden kann. Aber Achtung: Die Erbbescheinigung wird erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt. Das ist die Frist für die Erben, die das Recht haben, die Erbschaft beim zuständigen Amtsnotariat auszuschlagen. Einigkeit hilft: Erklären alle Erben die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft, verkürzt sich die Ausschlagungsfrist auf einen Monat.
Nachricht vom Steueramt
Bald mal wird auch das Steueramt anklopfen: Es gilt, eine neue Steuererklärung per Todestag auszufüllen und ein Steuerinventar zu erstellen. Vor allem Versicherungsleistungen, Nutzniessungsvermögen, Wohnrechte, Vorerbschaftsvermögen, güterrechtliche Ansprüche, Todesfallkosten, Erbenverzeichnis und Vermächtnisse interessieren. Die Frage, was wer mit in die Ehe gebracht hat, kann nach 40 Jahre Ehe recht schwierig sein.
Kesb bei Minderjährigen
Noch eine weitere Behörde wird mit dem Ehepartner Kontakt aufnehmen, sofern die verstorbene Person, minderjährige Kinder hinterlässt: die Kesb. Es gilt nämlich sicherzustellen, dass die unmündigen Kinder im Erbverfahren nicht übergangen oder benachteiligt werden. Stirbt ein Elternteil, sind der überlebende Ehegatte und seine Kinder die gesetzlichen und pflichtteilsberechtigten Erben. Der überlebende Ehegatte ist also an der Erbschaft selbst beteiligt und soll gleichzeitig die Interessen der minderjährigen Kinder wahren. Ein möglicher Interessenkonflikt steht im Raum. Artikel 306 Absatz 2 und 3 im Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde in solchen Fällen für die minderjährigen Kinder einen Vertretungsbeistand zu bestellen hat oder die Angelegenheit selbst regelt.
Die Testamentseröffnung
Das Amtsnotariat ist von Amtes wegen verpflichtet, alle Personen und Organisationen, die im Testament oder Erbvertrag erwähnt wurden, zu ermitteln. Auch werden all jene gesetzlichen Erben gesucht, die nicht explizit im Testament erwähnt wurden. Es wird bekannt gegeben, wer gemäss der letztwilligen Verfügung erbberechtigt ist. Für die Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen sind die Amtsnotariate zuständig. Testamente und Erbverträge werden beim Tod des Erblassers von Amtes wegen den Erben eröffnet. Testamente, die sich beim Tod des Erblassers jedoch zu Hause oder in einem Bankfach befinden, müssen unverzüglich dem Amtsnotariat zur Eröffnung eingereicht werden. Jeder Erbe hat das Recht, die Erbschaft innert drei Monaten beim zuständigen Amtsnotariat auszuschlagen.
Versicherungen prüfen
Die Hinterbliebenen müssen den Arbeitgeber informieren. Dieser wiederum meldet den Todesfall der Pensionskasse weiter. Wenn der Verstorbene allerdings bereits Leistungen von der Pensionskasse bezogen hat, ist die Pensionskasse direkt zu informieren. Auch private Unfall- und Lebensversicherer sowie die Krankenkasse müssen von den Angehörigen informiert werden. Als Hauptdokument gilt die Todesbescheinigung vom Zivilstandsamt. Bei allen anderen Versicherungen muss geprüft werden, ob sie annulliert oder angepasst werden müssen. Wenn Prämien im Voraus bezahlt wurden, kann auch eine Rückerstattung verlangt werden.
Witwen-/Witwerrente anmelden
Bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person kann die Witwen-/Witwerrente geltend gemacht werden. Die AHV-Zweigstelle meldet automatisch den Tod eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Darauf wird die Rente aufgehoben oder in eine Einzelrente umgewandelt.
Kündigung der Verträge
Alle Verträge, die auf den Verstorbenen laufen, müssen gekündigt oder angepasst werden. Das reicht von Handy-Abo, Abonnements öffentlicher Verkehr, Zeitungsabos oder Mitgliedschaft bei Vereinen bis hin zu Mitteilungen an den Militär- oder Zivilschutzkommandanten. Auch Daueraufträge sollten gestoppt werden, genauso wie Mail-Kontos und die Social-Media-Profile.