Düngen im Winter

Die milden Temperaturen in diesem Jahr führen zu Verschiebungen bezüglich der Düngungssituation im Winter. Nachfolgend die wichtigsten Informationen.

Düngen im Winter
Beim Düngen im Winter gibt es einiges zubeachten. Bild: zVg.

Der dieses Jahr überdurchschnittlich warme Herbst und Winteranfang zeigt sich auch darin, dass die Vegetationsruhe dieses Jahr deutlich später als üblich eintritt; Beginn der Vegetationsruhe ist gemäss der Fünf-Grad-Temperaturregel nach fünf aufeinanderfolgenden Tagen mit Tagesmitteltemperaturen unter fünf Grad. Im laufenden Jahr begann die Vegetationsruhe zwischen dem 23. und 25. November erst an drei von 20 Standorten, für die das Amt für Umwelt (AFU) während des Winters Temperaturdaten veröffentlicht. Es handelt sich dabei um drei Standorte in höheren Lagen (St.Gallen-Stuelegg, Herisau und Ebnat-Kappel).

Spätere Vegetationsruhe

Die spätere Vegetationsruhe trat dann um den 5. und 6. Dezember herum auch in den tieferen Lagen des Kantons ein. In den letzten Jahren hatte die Vegetationsruhe deutlich früher begonnen: in den meisten Teilen des Kantons um den 13. November 2019, 25. November 2020 und 10. November 2021 herum.

Gemäss der Fünf-Grad-Temperaturregel waren in diesem Jahr Austräge von Hof- und Recyclingdüngern vor dem Winter unüblich lange zulässig. Es ist jedoch bei solchen Witterungskonstellationen zu berücksichtigen, dass sehr späte Gülleausträge hinsichtlich einer guten Ausnutzung des in der Gülle enthaltenen Stickstoffs nicht empfohlen werden. Deshalb und wegen möglicher früh eintretender Kälteperioden sollten die Güllelager jeweils bis Ende Oktober/Anfang November für die Winterperiode geleert sein.

Keine stickstoffhaltige Düngung

Nach dem Eintreten der Vegetationsruhe ist die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern nicht mehr erlaubt. Die Pflanzen zeigen unter diesen Bedingungen kein aktives Wachstum und haben deshalb keinen Stickstoffbedarf. Dies ändert erst wieder, wenn die Vegetationsruhe durch anhaltend höhere Temperaturen wieder aufgehoben wird (nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Tagesmitteltemperaturen über fünf Grad) und die Pflanzen wieder zu wachsen beginnen.

Laufend aktualisiert

Für die Beurteilung, wann im Winterhalbjahr aufgrund der Fünf-Grad-Temperaturregel ein Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngern wie Gülle oder Mist zulässig ist, wird empfohlen regelmässig die Webseite des AFU zum Düngen im Winter zu konsultieren. Auf dieser ist eine laufend aktualisierte Tabelle mit Temperaturen und Vegetationsstand an 20 Standorten im Kanton aufgeschaltet.

Für den Vegetationsstand siehe https://kanton.sg/vegetationsstand-im-winter. Weitere Informationen zur Beurteilung, wann eine Düngerausbringung zulässig ist, sind im AFU-Merkblatt „Umgang mit Hof- und Recyclingdüngern im Winter“  https://kanton.sg/hofduenger-im-winter zu finden.

Achtung: Neu-Regelung

Die Regelung zur Ausbringung von festen stickstoffhaltigen Düngern im Winterhalbjahr wurde auf diesen Winter in einem Punkt angepasst. Gemäss der Checkliste 2 des oben erwähnten AFU-Merkblatts konnten bisher feste Hof- und Recyclingdünger (mit Ausnahme von Geflügelmist) auf Natur- und Kunstwiesen, Weiden, Zwischenfutter, Winterraps oder Wintergetreide bei besonderen Bedürfnissen des Pflanzenbaus schon vor Ende der Vegetationsruhe ausgebracht werden, jedoch nicht vor dem 1. März. Dieses Stichdatum wurde neu auf den 15. Februar vorverschoben. Ab diesem Zeitpunkt können neu Mist und andere feste Hof- und Recyclingdünger auch bei Vegetationsruhe ausgebracht werden, wenn alle übrigen Auflagen, insbesondere bezüglich der Bodenverhältnisse (keine Düngung auf wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden), erfüllt sind. pd. 

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