Nährstoffbilanz 2024 rechtzeitig planen

Die Anforderungen an die Nährstoffbilanz 2024 wurden erhöht. Damit keine Direktzahlungskürzungen erfolgen, wird die baldige Erstellung einer Planungsbilanz dringend empfohlen.

Im Rahmen der Anpassung der Direktzahlungsverordnung wird der bisher gültige Fehlerbereich von zehn Prozent des Nährstoffbedarfs beim Stickstoff und Phosphor in der Nährstoffbilanz gestrichen. Die Nährstoffbilanz bei diesen beiden Nährstoffen darf künftig jeweils maximal 100 Prozent betragen. Dies bedeutet, dass mit den eigenen und zugeführten Düngemitteln der Nährstoffbedarf der Kulturen genau gedeckt werden darf. Diese Änderung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Nährstoffbilanzen des Kalenderjahrs 2023 dürfen noch einen Fehlerbereich von zehn Prozent aufweisen. Dies unter der Bedingung, dass der Betrieb diesbezüglich bisher nicht mit Beschränkungen belegt war (zum Beispiel 100 Prozent Phosphorbilanz bei innerbetrieblicher Aufstockung oder 100 Prozent Stickstoffbilanz bei Biobetrieben). Im Rahmen einer allfälligen Betriebskontrolle im Jahr 2024 wird die Nährstoffbilanz des Jahrs 2023 kontrolliert.

Planungsbilanz erstellen

Die Neuerung betrifft die Nährstoffbilanz des Jahrs 2024, die im Jahr 2025 kontrolliert wird. Dies bedeutet nicht, dass bis dahin abgewartet werden kann und nichts unternommen werden muss. Dann sind keine Anpassungen mehr möglich. Die Datengrundlage für die Nährstoffbilanz 2024 sind die Strukturdaten sowie die Zu- und Wegfuhren des Kalenderjahrs 2024. Notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Nährstoffbilanz 2024 müssen daher bereits im Jahr 2024 vorgenommen werden. Daher wird dringend empfohlen, rechtzeitig eine Planungsbilanz für das Jahr 2024 zu berechnen. So können möglicherweise notwendige Massnahmen frühzeitig geplant und umgesetzt werden.

Der geeignete Zeitpunkt für eine erste Planung der Nährstoffbilanz 2024 ist nach der Eingabe der Strukturdaten im Februar/März 2024. Dann sind erstmals die Flächendaten als wichtige Grundlage grösstenteils bekannt. Bei der Planung ist eine gewisse Marge einzukalkulieren, um die Stickstoff- und Phosphorbilanz nicht schon mit 100 Prozent auszulasten. So können allfällige kleinere Anpassungen während des Jahrs kompensiert werden, ohne dass es dann zu einer Kürzung kommt. Es empfiehlt sich, im Laufe des Jahrs die Planungsbilanz an die sich ändernden Gegebenheiten (zum Beispiel Verschiebung Maisfläche aufgrund Witterung, Änderungen bei Mineraldüngereinsatz usw.) anzupassen.

Bei der Nährstoffbilanz 2024 ist zusätzlich zu beachten, dass die schleppschlauchpflichtige Fläche einzuberechnen ist. Aufgrund einer Weisung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) sind pro Hektare schleppschlauchpflichtige Fläche sechs Kilo verfügbarer Stickstoff in der Nährstoffbilanz einzuberechnen. Grundlage dazu bietet die von der Arbeitsgruppe Schleppschlauch des Kantons St. Gallen per E-Mail mitgeteilte Fläche. Werden auf dieser Fläche weniger als zwei Gaben Gülle gedüngt, kann dies in der Nährstoffbilanz berücksichtigt werden. Entsprechende Aufzeichnungen im Feldkalender oder im Wiesenjournal sind zu führen. Ausserkantonal pflichtige Flächen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Wichtig ist zudem der Hinweis, dass Biodiversitätsförderflächen im Acker, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe und dem Ackerschonstreifen, keinen Nährstoffbedarf aufweisen. Dadurch wird der Nährstoffbedarf kleiner.

Ohne Fehlerbereich erfüllen

Vor allem Betriebe, die bisher in der Nährstoffbilanz meist über 100 Prozent lagen, müssen Veränderungen vornehmen, damit die Nährstoffbilanz neu ohne Fehlerbereich erfüllt wird. Mit dem Nährstoffbilanzrechner kann über die folgenden Möglichkeiten zur Senkung der Nährstoffbilanz diskutiert und eine individuelle Planung erstellt werden:

– Reduktion Düngerzufuhr (allenfalls noch gültige Hofdüngerverträge beachten)

– Reduktion Tierbestand (Auswirkungen auf Produktion und Futterbilanz prüfen)

– Hofdüngerwegfuhr (siehe Box AFU)

– Erhöhung Nährstoffbedarf der Kulturen (Achtung: Ertragssteigerungen von Wiesen und Ackerkulturen gegenüber dem Vorjahr sind nur eingeschränkt möglich und müssen nachgewiesen werden können!)

Eine Prozentzahl über 100 Prozent bei Stickstoff oder Phosphor (rote Markierung) ist ab dem Jahr 2024 nicht mehr erlaubt. Bild: zVg.
Eine Prozentzahl über 100 Prozent bei Stickstoff oder Phosphor (rote Markierung) ist ab dem Jahr 2024 nicht mehr erlaubt. Bild: zVg.

Kontakt zum LZSG

Es sollte also so bald wie möglich mit dem Nährstoffbilanzrechner Kontakt aufgenommen werden. Auch das Landwirtschaftliche Zentrum St. Gallen (LZSG) bietet die Berechnung von Nährstoffbilanzen als Dienstleistung an. Folgende Personen sind bei der Berechnung behilflich: Mathias Heeb, mathias.heeb@sg.ch, 058 228 24 35, oder Bruno Nabulon, bruno.nabulon@sg.ch, 058 228 24 75

Informationen des AFU und zur Kontrolle 2024

– Gemäss Gewässerschutzgesetzgebung ist eine Abgabe von Hofdünger nur möglich, wenn kein Hausabwasser in der weggeführten Gülle enthalten ist.

– Hofdüngerwegfuhren müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahrs im Hoduflu eingetragen werden. Ein Übertrag von Hofdünger in das Nachfolgejahr ist nicht erlaubt.

Die weggeführten Nährstoffe werden in der Nährstoffbilanz nur dann berücksichtigt, wenn die Lieferung vom Abnehmer im Hoduflu auch bestätigt wurde.

Bei einer Betriebskontrolle muss eine Nährstoffbilanz des Vorjahrs vorliegen. Für die Betriebskontrolle im Jahr 2024 ist dies eine Nährstoffbilanz des Kalenderjahrs 2023. Fehlt diese, wird eine Direktzahlungskürzung von 200 Franken erhoben. Es empfiehlt sich deshalb, die Nährstoffbilanz 2023 baldmöglichst berechnen zu lassen. Dabei kann auch gleich die Planung 2024 vorgenommen werden. mh.

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