Schleppschlauch: Ausnahmen wurden definiert
Das Schleppschlauchobligatorium tritt definitiv auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Der Bund hat die Vorgaben für die Umsetzung erstellt. Für den Kanton St. Gallen wurden nun weitere Ausnahmen in der Anwendung des Obligatoriums erlassen.
Am 8. Juli 2022 wurden die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter per Mail informiert, ob ihr Betrieb aufgrund der Daten 2022 der Pflicht untersteht oder nicht. In der Zwischenzeit wurden die Schleppschlauch-Vollzugsdokumente überarbeitet und ergänzt. Diese Dokumente sind auf der Webseite des Amts für Umwelt zu finden.
Lieferschwierigkeiten: Betriebe, die über einen vor Ende Juli 2023 abgeschlossenen Kaufvertrag für emissionsarme Ausbringtechnik verfügen, sind während maximal zwölf Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags von der Schleppschlauchpflicht befreit, wenn wegen Lieferschwierigkeiten die Ausbringtechnik nicht rechtzeitig geliefert werden kann.
Flächenkompensation: Wenn sich einzelne schleppschlauchpflichtige Flächen nicht oder nicht optimal für die emissionsarme Ausbringung eignen, kann eine Flächenkompensation beantragt werden. Die schleppschlauchpflichtigen Flächen werden aus der Pflicht entlassen, wenn dafür andere mindestens 1,5-mal so grosse nicht pflichtige Flächen künftig emissionsarm gedüngt werden. Flächen können nur innerhalb des Kantons St. Gallen und nur innerhalb des eigenen Betriebs beziehungsweise einer Betriebsgemeinschaft kompensiert werden. Mit Acker- oder Gemüsefläche kann nicht kompensiert werden.
Verhältnismässigkeit des Einsatzes von zwei Ausbringsystemen auf einer Bewirtschaftungseinheit: Eine fragmentierte Bewirtschaftungseinheit, die eine oder mehrere schleppschlauchpflichtige Teilflächen von 26 bis 50 Aaren enthält, kann gemäss dem untenstehenden Beurteilungsschema von der Schleppschlauchpflicht befreit werden. Bei Bewirtschaftungseinheiten, deren Fläche mehrheitlich (> 50 Prozent) schleppschlauchpflichtig ist, ist keine Befreiung möglich.
Anrechnung Suisse-Bilanz: Das Bundesamt für Landwirtschaft hat kommuniziert, dass mit der Einführung des Schleppschlauchobligatoriums im Jahr 2024 pro Hektare schleppschlauchpflichtige Fläche sechs Kilo Stickstoff (Nverf) in der Suisse-Bilanz angerechnet werden müssen.
Die Ausnahmeregelungen des Bundes bleiben nach wie vor bestehen.
Ausnahmegesuch stellen
Im Kanton St. Gallen besteht die besondere Regelung, dass die Gemeinden für den Vollzug verantwortlich sind. Die betroffenen Betriebe können mit einem schriftlichen Gesuch bei der zuständigen Gemeinde technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen beantragen. Bei Fragen zum Schleppschlauchobligatorium kann man sich an die Bauverwaltung der Gemeinde wenden. Zum Ausnahmegesuch.
Weiteres Vorgehen
– Mai 2023: Nächste Aktualisierung der schleppschlauchpflichtigen Flächen auf Basis der Deklaration der Strukturdatenerhebung 2023. Alle Betriebe werden danach per Mail erneut über den Pflichtstatus aufgrund der neuen Datengrundlage 2023 informiert. Massgebend für das Jahr 2024, in dem das Schleppschlauchobligatorium in Kraft tritt, sind die Angaben der Strukturdatenerhebung 2024.
– 31. Juli 2023: Spätester Abschluss eines Kaufvertrags für emissionsarme Ausbringtechnik, damit ein Betrieb bei Lieferschwierigkeiten während maximal zwölf Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags von der Schleppschlauchpflicht befreit werden kann.
– 30. November 2023: Spätester Termin für das Einreichen eines Gesuchs, wenn eine allfällige Bewilligung im Folgejahr wirksam werden soll.
– 1. Januar 2024: Inkrafttreten des Obligatoriums.