Hygienische Milchgewinnung

Oberstes Ziel der Verkehrsmilchproduktion ist, dass die Milch auf hygienische Art und Weise gewonnen wird und Vorkehrungen gegen Rückstände in der Milch getroffen werden. Damit sollen Gesundheitsgefahren für die Konsumentinnen sowie Folgeschäden für Produzenten verhindert werden.

Sauberes und ordentliches Milchzimmer mit vorbildlich ausgerüsteter Handwaschgelegenheit. Bild: Adrian Fäh
Sauberes und ordentliches Milchzimmer mit vorbildlich ausgerüsteter Handwaschgelegenheit. Bild: Adrian Fäh

Anlässlich der Primärproduktionskontrollen in Milch liefernden Betrieben werden einerseits alle Räume und Anlagen, die der Milchgewinnung dienen und andererseits die erforderlichen Aufzeichnungen kontrolliert.

Eine hygienische Milchgewinnung ist dann gewährleistet, wenn die Anlageteile, Behälter und Milchgeräte sauber und frei von Restwasser sind. Das bedeutet, dass Tanks und Behälter nach jedem Gebrauch mit alkalischen oder sauren Reinigungsmitteln gereinigt werden müssen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen in Originalpackungen beziehungsweise in korrekt beschrifteten Behältnissen gut verschlossen sowie von Lebens- und Futtermitteln genügend getrennt gelagert werden.

Die Räumlichkeiten und Materialien müssen so beschaffen sein, dass keine Möglichkeit zur Kontamination der Milch besteht. Bei einem Milchlagerraum ist insbesondere zu beachten, dass er räumlich vom Melkstand oder Stall mit einer selbstschliessenden Türe abgetrennt ist und dass Haustiere oder Schädlinge keinen Zugang erhalten. Für die Aufbewahrung von Milchgeräten müssen Halterungen und Gestelle vorhanden sein. Der Vorplatz muss befestigt und sauber sein.

Reinigungs- und Milchlagerräume müssen über abwaschbare, säurefeste Wände und Böden in einwandfreiem Zustand verfügen, um leicht gereinigt werden zu können. Weiter braucht es warmes und kaltes Wasser, siphonierte Abläufe und eine gute Beleuchtung und Belüftung. Defekte Wand- oder Bodenfliesen müssen instand gestellt werden.

Saubere Milch

Für ein hygienisches und sauberes Melken muss der Melkplatz über einen befestigten und abwaschbaren Boden verfügen. In der Nähe von Stall oder Milchkammer braucht es eine Waschgelegenheit für Melkgeschirr und Hände. Für die Hände müssen Seife und Einwegpapier vorhanden sein. Stoffhandtücher sind im Melkbereich wegen einer möglichen Kontaminationsgefahr nicht gestattet. So soll einer Verschleppung von Keimen sowie anderen Rückständen (beispielsweise Tierarzneimitteln) vorgebeugt und eine Milchliefersperre vermieden werden.

Das Vorgemelk muss auf Abweichungen kontrolliert und weggeleert werden. Die zu melkenden Kühe, Schafe oder Ziegen müssen sauber sein, insbesondere im Euterbereich. Das verwendete Zitzentauchmittel muss von der Swissmedic oder vom Bundesamt für Gesundheit (CHZ-Nummer) zugelassen sein. Milch ist während oder sofort nach dem Melken mit einem lebensmitteltauglichen Filtriergerät zu filtrieren. Einwegfilter dürfen nur für einen Melkdurchgang verwendet werden.

Starke Verschmutzungen im Euterbereich und in der Umgebung (Wand) verhindern eine hygienische Milchproduktion. Bild: Tobias Obwegeser
Starke Verschmutzungen im Euterbereich und in der Umgebung (Wand) verhindern eine hygienische Milchproduktion. Bild: Tobias Obwegeser

Richtige Milchlagerung

Sofort nach dem Melken muss die Milch an einen sauberen Ort gebracht und vor Kontamination geschützt werden. Die Oberflächen von Materialien, die mit Milch in Berührung kommen, müssen glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen, zu desinfizieren und in einwandfreiem Zustand sein.

Wenn die Milchlieferung weniger als zweimal täglich erfolgt, muss an einem sauberen und witterungsgeschützten Standort ein geschlossener Lagertank auf befestigtem Boden vorhanden sein. Zudem muss die Milch gekühlt werden (< 8 °C bei Ablieferung einmal täglich, < 6 °C bei Ablieferung alle zwei Tage). Die Belege der Kühlaufzeichnungen müssen bei der Kontrolle vorgewiesen werden können. Ausnahmen, die mit dem Käser abgemacht worden sind, müssen mit einer Vereinbarung belegt werden können. Die Milch ist schonend und hygienisch in den Verarbeitungsbetrieb zu transportieren. Während des Transports muss die Kühlkette aufrechterhalten bleiben.

Verbot der Ablieferung

Es gibt gesetzliche Vorgaben, wann Milch nicht abgeliefert werden darf. Verboten ist insbesondere das Abliefern folgender Milch:

  • Milch von Tieren, die mit Arzneimitteln behandelt wurden, bei denen die Absetzfrist noch nicht abgelaufen ist;
  • Milch von Tieren, die Anzeichen einer Krankheit aufweisen, die über Milch auf den Menschen übertragen werden kann oder die die Milch negativ beeinflussen kann (z.B. Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber, Acetonämie, Eierstockzysten, Infektionen des Genitalapparates mit Ausfluss);
  • Milch aus sichtbar entzündetem Euter und Schalmtest-positive Milch;
  • Milch von Tieren mit offenen eiternden Wunden am oder in der Nähe des Euters oder anderen Wunden, die die Milch nachteilig beeinflussen können;
  • Milch, die in den ersten acht Tagen nach Beginn der Laktation gewonnen wird;
  • Milch von Kühen, die weniger als zwei Liter Milch pro Tag geben;
  • Milch aus dem Vorgemelk.

Tiere, die infolge einer Behandlung Fremdstoffe in die Milch übertragen können, müssen gekennzeichnet werden (Plastikband, Farbzeichen o.Ä.).

Pflicht zur Dokumentation

Die Eutergesundheit aller Kühe, deren Milch abgeliefert wird, ist mindestens einmal pro Monat mittels Schalmtestkontrolle zu kontrollieren; bei Sömmerungstieren spätestens sieben Tage nach der Bestossung. Milch positiver Euterviertel (++, +++) gilt als fehlerhaft und darf nicht abgeliefert werden (siehe Ablieferungsverbot). Anstelle des Schalmtests können auch die Einzelkuh-Zellzahlbestimmungen oder die permanente viertelsweise Leitfähigkeitsmessung (bei Melkrobotern) vorgewiesen werden.

Bei Kühen, deren Milch von der Norm abweicht (Zellzahlen höher als 150 000/ml oder abweichende Leitfähigkeit eines Viertels), muss der Schalmtest durchgeführt und dokumentiert werden. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und drei Jahre aufzubewahren.

Die Melkanlage muss mindestens einmal jährlich durch eine anerkannte Fachperson gewartet werden. Die Wartungsdokumente müssen anhand der Serviceblätter belegt und drei Jahre aufbewahrt werden.

Betriebe mit privater Wasserversorgung (Quelle) müssen das Wasser mindestens alle drei Jahre untersuchen lassen und die Ergebnisse aufbewahren. Empfohlen wird allerdings eine jährliche Analyse.

Anlässlich der Primärkontrollen im Jahre 2022 kam es im Kanton St. Gallen bei 30 Prozent und in den Kantonen beider Appenzell bei 51 Prozent der Betriebe zu Beanstandungen im Bereich der Milchhygiene. Die häufigsten Beanstandungen betrafen die nicht lückenlose Führung und Aufbewahrung der Dokumente sowie hygienische Mängel.

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